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Handlungsbedarf beim Jugendarbeitsschutz (ArGV 5; SR 822.115)

ab 31. Juli 2017
Keine Bewilligung zur Ausführung von gefährlichen Arbeiten für Jugendliche unter 18 Jahren mehr, sofern die Bildungspläne der Berufsorganisationen nicht von SBFI genehmigt wurden!

Bis zum 18. April 2016 haben erst 15 der ca. 150 Organisationen der Arbeitswelt (OdA) der Berufe mit gefährlichen Arbeiten die notwendigen Änderungen und Ergänzungen bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für Jugendliche unter 18 Jahren in ihren Bildungsplänen beim SBFI eingegeben resp. bewilligt erhalten.  

Wir unterstützen im Moment mehrere Berufsverbände bei der Ergänzung ihrer Bildungspläne.

Hintergrund ...

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Um den nahtlosen Übergang von der Schule in die Lehre zu gewährleisten, (siehe HarmoS-Konkordat) hat der Bundesrat beschlossen das Mindestalter für gefährliche Arbeiten in der Ausbildung von 16 auf 15 Jahre zu senken. Dazu müssen die OdA der Berufe mit gefährlichen Arbeiten in ihren Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes treffen. Diese Massnahmen müssen vom SBFI bis am 31. Juli 2017 genehmigt sein. In den nachfolgenden zwei Jahren überprüfen und bewilligen die Kantone die Bildungsbewilligungen. Das heute geltende Mindestalter von 16 Jahren gilt bis zur Umsetzung aller Massnahmen. Sind die Massnahmen bis zum Ablauf der erwähnten Fristen nicht umgesetzt, dürfen Lernende unter 18 Jahren keine gefährlichen Arbeiten mehr ausüben.  

 

 


 

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